* FreeCPU Deutschland
* Satzung
* Stand 19/04/2000

$1 Name, Sitz, Geschaeftsjahr
  1. Der Verein fuehrt den Namen ,,FreeCPU Deutschland''. Der Verein wird in
     das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,,e.V.''
     ergaenzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Das Geschaeftsjahr beginnt am 1. Maerz jeden Kalenderjahres.

$2 Zweck und Gemeinnuetzigkeit
  1. Der Verein foerdert und unterstuetzt Vorhaben der Bildung und Volksbildung
     in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen oder fuehrt diese durch. Der
     Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

     1. Regelmaessige oeffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
     2. Veranstaltungen und/oder Foerderung internationaler Congresse,
        Treffen sowie Telefonkonferenzen.
     3. OEffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
     4. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
     5. Foerderung des schoepferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
     6. Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der
        Moeglichkeite fuer die Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige
     Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbeguesntigte Zwecke" der
     Abgabenordnung; er dient ausschliesslich und unmittelbar der
     Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne
     erzielen, er ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in erster
     eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden
     ausschliesslich und unmittelbar zu den Satzungsgemaessen Zwecken
     verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
     des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
     fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt
     werden.

$3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Vereinsmitglieder koennen natuerliche und juristische 
     Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehige Vereine sowie
     Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden.
  2. Die Beitrittserklaerung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich 
     gegenueber dem Vorstand. UEber die Annahme der Beitragerklaerung
     entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme
     der Beitrittserklaerung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklaerung, durch Tod von
     natuerlichen Personen oder durch Aufloesung und Erloeschung von
     juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehigen
     Vereinen sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts
     oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht fuer das laufende
     Geschaeftsjahr bleibt hiervon unberuehrt.
  4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklaerung gegenueber
     dem Vorstand vollzogen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
     Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten
     satzungsgemaessen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
     Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
     Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

$4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in
     Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemaessen Zwecke des
     Vereins zu unterstuetzen und zu foerdern. Sie sind verpflichtet,
     die festgesetzten Beitraege zu zahlen.

$5 Ausschluss eines Mitglieds
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
     werden, wenn es das Ansehen des Vereins schaedigt, seinen
     Beitragspflichten nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
     wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden
     Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von
     Gruenden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhoerung gewaehren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitglieder-
     versammlung zulaessig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
     ruht die Mitgliedschaft.

$6 Beitrag
  1. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbneitrag. Er ist bei
     der Aufnahme und fuer das Geschaftsjahr im ersten Quartal des
     Jahres im voraus zu entrichten. Das naehere regelt eine
     Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begruendeten Einzelfall kann fuer ein Mitglied durch Vorstands-
     beschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Betrag fest-
     gesetzt werden.

$7 Organe des Vereins
  Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

$8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
     Beschlussfassung unterliegen:
       1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
       2. die Entlastung des Vorstandes,
       3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
       4. die Bestellung von Finanzpruefern,
       5. Satzungsaenderungen,
       6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
       7. die Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
       8. Antraege des Vorstandes und der Mitglieder,
       9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
       10. die Aufloesung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
     Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
     Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern,
     oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
     schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
     erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit
     einer Frist von mindestens zwei Wochen.
   
     Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die noetigen
     Informationen zugaenglich zu machen. Antraege zur Tagesordnung sind
     mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschaefts-
     stelle einzureichen. UEber die Behandlung von Initiativantraegen
     entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens fuenfzehn
     Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschluesse sind jedoch gueltig,
     wenn die Beschlussfaehigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt
     worden ist.
  4. Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins
     beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
     Mitglieder. In allen Faellen genuegt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimm-
     berechtigten schriftlich zu bestellen.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. UEber die Beschluesse
     der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
     Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist; das
     Protokoll ist allen Mitgliedern zugaenglich zu machen und auf der
     naechsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

$9 Vorstand
  1. Der Vostand besteht aus drei Mitgliedern:
     1. dem Vorsitzenden,
     2. dem stellvertrenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch der
       Schatzmeister ist und
     3. dem Beirat.
  2. Vorstand im Sinne des $26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
     Ausgenommen sind Rechtsgeschaefte von ueber 3.000,00 DM. Einstellung
     und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie 
     Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch den Gesamtvorstand
     vertreten werden.
  3. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausuebung
     ihres Amtes gehindert, so sind unverzueglich Nachwahlen anzuberaumen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder betraegt zwei Jahre;
     Wiederwahl ist zulaessig.
  5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
     Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied
     uebertragen.
  6. Der Schatzmeister ueberwacht die Haushaltsfuehrung und verwaltet das
     Vermoegen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
     Haushaltsfuehrung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres
     stellt er unverzueglich die Abrechnung sowie die Vermoegensuebersicht
     und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzpruefern
     zur Pruefung zur Verfuegung.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsaetzlich ehrenamtlich taetig; sie
     haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahrem einer
     von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie ueber
     die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  8. Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der
     fuer den Verein beratend und unterstuetzend taetig wird; in den
     Beirat koennen auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

$10 Finanzpruefer
  1. Zur Kontrolle der Haushaltsfuehrung bestellt die Mitgliederversammlung
     Finanzpruefer. Nach der Durchfuehrung ihrer Pruefung erstatten sie dem
     Vorstand Kenntnis von ihrem Pruefungsergebnis und erstatten der
     Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzpruefer duerfen dem Vorstand nicht angehoeren.

$11 Aufloesung des Vereins
  Bei der Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes faellt das
  Vereinsvermoegen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
  Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere
  steuerbeguenstigte Koerperschaft zweck Verwendung fuer die Volksbildung.
